... ein Informationsangebot der ...

Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Dr. Felix Karl Vogl

Ablauf von Haftungsfällen

Hinweis: Eine individuelle Rechtsberatung kann und will dieses Informationsangebot nicht ersetzen – demgemäß wird jede Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes dieser Website ausgeschlossen.

Beraterseitig:

Jeder steuerliche Berater, sei er Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Notar hat von Gesetzeswegen die Pflicht, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese soll die Schäden decken, die den Klienten eines steuerlichen Beraters durch schuldhafte Fehlberatung oder berufliches Fehlverhalten des Beraters entstehen. Außerdem ist der Haftpflichtversicherer verpflichtet, die Kosten der Abwehr von Schadenersatzansprüchen zu tragen.

Der Haftpflichtversicherer hat für seinen Versicherten das Regulierungsrecht bzw. die Regulierungshoheit. Das heißt: Nicht der Steuerberater (Rechtsanwalt, Notar) selbst entscheidet, ob ein Haftungsanspruch eines Mandanten vom Versicherer bezahlt wird, sondern der Haftpflichtversicherer – das ist nichts anderes als die versicherungsrechtliche Variante des Prinzips „wer (im Schadenfall) zahlt, schafft an.“.

Dementsprechend hat der Haftpflichtversicherer auch das Recht, den mit der Schadenabwehr betrauten Rechtsanwalt zu bestimmen. In der österreichischen Praxis gibt es dabei etliche Versicherer, die regelmäßig damit einverstanden sind, den Vertrauensanwalt bzw. Wunschanwalt des Steuerberaters mit der Vertretung zu beauftragen – solange dieser sich mit den Honorarbedingungen des Haftpflichtversicherers einverstanden erklärt.

Auch als Steuerberater, der sich Haftungsansprüchen ausgesetzt sieht, ist daher eine Vertretung durch die Kanzlei Dr. Felix Karl Vogl möglich und zielführend – wir übernehmen gerne die Schadenmeldung bei der Versicherung sowie die Deckungsanfrage für die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Anspruchsabwehr.

Wichtig ist für den Berater in der Anfangsphase zunächst, unverzüglich seine Obliegenheit zur Schadenmeldung zu erfüllen und dem Haftpflichtversicherer eine Schadenmeldung zu erstatten. Andernfalls riskiert der haftpflichtversicherte Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) eine Obliegenheitsverletzung und den Entfall des Versicherungsschutzes.

Gleichzeitig mit der Schadenmeldung sollte auch die Abwehrdeckung für die Schadenabwehr angefragt werden.

Auch diese beiden Meldungen übernimmt die Kanzlei Dr. Felix Karl Vogl gerne für Sie als steuerlichen Berater – seien Sie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Notar.


Mandantenseitig:

Mitunter erst Jahre nachdem einem steuerlichen Berater ein Fehler unterlaufen ist wird dies dem Klienten bekannt. Oft besteht am Anfang auch nur ein vager Verdacht, dass dem Berater ein Fehler passiert sein könnte.

Zu beachten ist für den Mandanten, der Unternehmer ist und Schadenersatzansprüche geltend machen will, dass in den Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Notaren regelmäßig sehr kurze Verjährungsfristen bzw. Verfallsfristen enthalten sind. Diese betragen meist 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger oder (unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis) 3 Jahre ab Eintritt des Primärschadens.

Wer Schadenersatzansprüche gegen seinen steuerlichen Berater geltend machen will muss daher in erster Linie auf der Hut sein davor, dass seine Ersatzansprüche nicht verjähren.

Wer im Verhältnis zu seinem Steuerberater (oder Rechtsanwalt bzw. Notar) als Verbraucher (Konsument) anzusehen ist hat in der Regel länger Zeit, da eine Verkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Auftragsbedingungen gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Aber auch für einen Klienten, der Verbraucher ist, verjähren Schadensersatzforderungen gegen den steuerlichen Berater (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar) 3 Jahre nach Kenntnis (bzw. Kennenmüssen) des Schadens und des Schädigers sowie (unabhängig von der Kenntnis des Klienten) 30 Jahre nach Schadenseintritt. Auch der Ablauf dieser gesetzlichen Verjährungfristen naht in der Regel schneller als dem Mandanten lieb ist.

Schwierig kann es sein, zu bestimmen, ob der Klient im Verhältnis zu seinem Berater als Unternehmer oder als Verbraucher gilt – dies ist von der Tätigkeit des Klienten und dem Aufgabenbereich des Beraters für den Mandanten abhängig.

Sollen aus einem bestimmten Sachverhalt Schadenersatzansprüche gegen einen steuerlichen Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) geltend gemacht werden, so ist zunächst der Berater außergerichtlich zum Anerkenntnis bzw. zur Bezahlung der Ersatzansprüche aufzufordern. Der steuerliche Berater leitet diese Aufforderung regelmäßig unverzüglich seinem Haftpflichtversicherer weiter. Der Haftpflichtversicherer übernimmt in weiterer Folge die Entscheidung darüber, ob der Anspruch anerkannt bzw. bezahlt wird oder ob der Versicherer in die Schadensabwehr geht. Für die Abwehr bestimmt der Haftpflichtversicherer den Rechtsvertreter des steuerlichen Beraters.

Erfahrungsgemäß lehnen die meisten Haftpflichtversicherer die an ihre Versicherten herangetragenen Schadensersatzansprüche regelmäßig ab und lassen es auf einen Gerichtsprozess ankommen. Das ist für Klienten steuerlicher Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare) mit Sicherheit unerfreulich, aus unserer Erfahrung aber die Realität.

Nach dem Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers ist der nächste logische Schritt für den geschädigten Klienten die Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht.

Entsprechend der Situation (Haftpflichtversicherer, der er regelmäßig auf den Prozess ankommen lässt) braucht der geschädigte Mandant einen Rechtsanwalt, der aufgrund seines Spezialwissens in der Lage ist, den Rechtsanwälten des Haftpflichtversicherers Paroli zu bieten:

Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt & Steuerberater.

Bei ihm ist jeder Fall Chefsache.